Mit dem Anfang Februar vorgelegten Referentenentwurf für ein Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) hat das Bundesgesundheitsministerium formal den Digitalteil des SGB V und insbesondere die Regelungen zur Telematik Infrastruktur in einem komplett neu gefassten Elften und Zwölften Kapitel (Paragrafen 306 bis 393) kodifiziert und das bisherige Elfte Kapitel „Bußgeldvorschriften“ in einem abschließenden 13. Kapitel angehängt. Inhaltlich soll das neue Gesetz die Funktionalität der elektronischen Patientenakte (ePA) und deren schrittweisen Ausbau von Fähigkeiten beschreiben, damit einhergehend die zentralen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der gematik und ihrer Träger sowie die Anforderungen an die Interoperabilität (internationaler Standard nach SNOMED CT und LOINC als medizinische Terminologie und Nomenklatur) definieren. Mit dem Gesetz soll aber zugleich ein immer wieder politisch postuliertes Paradigma festgeschrieben werden: Die ePA ist ein Patientenrecht, auf das der Patient und sonst niemand Anspruch hat. Den Inhalt der ePA bestimmt der Patient und sonst niemand. Und der Patient entscheidet, welchem Leistungserbringer – in Frage kommen Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Pflegeberufe und Physiotherapeuten – welche auf der ePA gespeicherten Daten zugänglich gemacht werden. Die Krankenkassen haben keinerlei Recht und Möglichkeit, in die ePA Einblick zu nehmen. Der Wert der ePA für Diagnostik, Therapie und Versorgungsprozesse, deren Qualität und Effizienz hängt somit entscheidend von der Qualität und Vollständigkeit der Akte ab. Darüber entscheiden wesentlich die Patienten unter den Gesichtspunkten eines spürbaren medizinischen Zusatznutzens, der Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit.

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