Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem Beschluss vom 22. Februar 2017 in einem einstweiligen Verfahren zur Festlegung des Erstattungsbetrages für nutzenbewertete Arzneimittel einen Sprengsatz gelegt. Es stuft die Eigenschaft des Erstattungsbetrages als Mischpreis in jenen Konstellationen als unwirtschaftlich ein, wenn ein bewertetes Arzneimittel in einer Subgruppe einen Zusatznutzen, in einer anderen Subgruppen keinen Zusatznutzen zuerkannt bekommen hat. Mit dieser Entscheidung ist das Tor zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen gegen Vertragsärzte weit geöffnet, wenn sie Arzneimittel zugunsten von Patientenpopulationen verordnen, für die der Bundesausschuss in der frühen Nutzenbewertung keinen Zusatznutzen als nachgewiesen angesehen hat. Dies, so die LSG-Richter, sei unwirtschaftlich. Die Folge, so die Richter, müsse sein, dass der Bundesausschuss regelhaft Verordnungsausschlüsse beschließen müsse – eine erhebliche Einschränkung der (medizinisch begründbaren) Therapiefreiheit der Ärzte. In diesem Beitrag beleuchtet Dr. Jürgen Bausch, Ehrenvorsitzender der KV Hessen und langjähriges Mitglied des Gemeinsamen Bundesausschusses, die medizinischen Konsequenzen des Beschlusses und fordert Klarstellungen des Gesetzgebers.

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