Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist durch die Neufassung des § 116b SGB V begründet. Sie bietet eine Grundlage für die langersehnte sektorenübergreifende Versorgung in Deutschland und setzt dabei auf Qualifikationsmerkmale als zentrale Zugangsvoraussetzung, wobei identische Rahmenbedingungen für teilnehmende Vertragsärzte und Krankenhäuser gelten. Ein weiteres Ziel der ASV ist die Förderung von interdisziplinärer und intersektoraler Kooperation. Erste Konkretisierungen des Paragraphen sind bereits umgesetzt, seit dem 24.04.2014 ist die Tuberkulose und seit dem 26.07.2014 sind gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle in Kraft getreten. Um an der ASV teilnehmen zu können, müssen interdisziplinäre Teams Anzeigen bei den neu gegründeten Erweiterten Landesausschüssen einreichen. Laut einer aktuellen Umfrage sind bereits Teilnahmeanzeigen eingegangen und erste ASV-Berechtigungen wirksam. In der praktischen Umsetzung der ASV zeigen sich jetzt jedoch etliche praktische Hürden. Auch werden Defizite in den Vorgaben von Gesetzgeber und Gemeinsamen Bundesausschuss sichtbar, zum Beispiel hinsichtlich einer konsequenten sektorenübergreifenden Kooperation, einer elektronischen Fallakte, einer standardisierten elektronischen Datenerfassung sowie einer zügigen und strukturierten Umsetzung seltener Erkrankungen. Mit Spannung wird zudem das Versorgungsstärkungsgesetz erwartet, welches weitere Neuerungen bzw. Veränderungen für die ASV bringen soll.

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