Gegen die zum 1. März in Kraft getretene gesetzliche Pflicht zur Impfung gegen Masern haben Vertreter mehrerer Familien mit Kleinkindern Eilanträge und Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingerichtet. Die Klagen stützen sich auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der Kinder, das Erziehungsrecht der Eltern und den Gleichheitsgrundsatz. Unter den Klägern ist auch eine Kinderärztin aus Sachsen und ein Kinderarzt aus Baden-Württemberg. Sie klagen wegen des Eingriffs in das Arzt-Patienten-Verhältnis.
Die Umsetzung der Impfpflicht stößt auf ein praktisches Problem: Regulär wird in Deutschland kein Einzelimpfstoff gegen Masern angeboten, sondern es gibt nur Dreifach- und Vierfach-Impfstoffe gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen.
Ein Einfach-Impfstoff müsste als Parallelimport aus Frankreich beschafft werden, alternativ kommt ein Impfstoff aus der Schweiz in Frage, der jedoch in Deutschland nicht zugelassen ist; im Fall eines möglichen Einzelimports liegt die Verantwortung nicht mehr beim Hersteller, sondern beim Arzt. Das Bundesgesundheitsministerium verweist auf die Empfehlungen der StiKo zugunsten von Mehrfachimpfstoffen.